Bei Investmentfonds will der Gesetzgeber durch die Vorabpauschale sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Seit 2019 werden Anleger eines thesaurierenden oder teilausschüttenden offenen Investmentfonds grundsätzlich zum Anfang eines jeden Jahres anhand einer Vorabpauschale besteuert. Die anfallende Kapitalertragssteuer wird von der depotführenden Stelle berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens. Geregelt wird die Vorabpauschale in § 18 InvStG.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag und der Ausschüttung eines Fonds. Die Depotbanken ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr den Basisertrag anhand folgender Formel:
Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Hiervon ziehen sie die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres ab.
Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Da thesaurierende Fonds nicht ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
Wer legt den Basiszins fest und woran orientiert er sich?
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigenRendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz online und im Bundessteuerblatt.
Für 2020 lag der Basiszins bei 0,07 %, 2019 waren es 0,52 Prozent und 2018 lag er bei 0,87 Prozent.
Welche steuerlichen Teilfreistellungen gibt es und wie werden sie berücksichtigt?
Für Privatanleger bleiben Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise steuerfrei. Handelt es sich um einen Mischfonds, beträgt diese Freistellung 15 % des Ertrages, bei Aktienfonds 30 %, Immobilienfonds 60 % und bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 %. Die Vorabpauschale wird mit dem persönlichen Freistellungsauftrag verrechnet.
Wie wir die Vorabpauschale belastet?
Die Berechnung wird von der depotführenden Stelle vorgenommen. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag bzw. dem Sparer-Pauschbetrag liegen (maximal 801 Euro pro Person), bucht sie die Steuer ab, Anleger müssen nichts unternehmen. Liegen sie darunter, nimmt sie keine Abbuchung vor.
Die Depotbank verkauft Anteile aus dem entsprechenden Investmentfonds in der nötigen Höhe und überweist den Erlös an das Finanzamt. Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zu Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale auch direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen.
Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der beim Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.
Tipp: Wichtig für Sie als Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag.
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